„Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich!“ (Teil I)

Über die Nachhaltigkeit von Einzelhandelskonzepten

Bad Driburg. (ea) Zumindest staunen Laien, die sich mit den vielen Konzepten und ihren rechtlichen Grundlagen nicht auskennen und den Fachleuten vertrauen, die in Rathäusern damit befasst sind. Obwohl die Konzepte öffentlich vorgestellt und diskutiert werden, wissen viele Betroffene und Nichtbetroffene oft nicht, was wie warum in den Ausschüssen und im Rat beraten und am Ende beschlossen wird.

Das RIS (Ratsinformationssystem) und die Beschlussvorlagen und Dokumente zu lesen ist für manche eine Barriere. Wenn dann Informationen „durchgestochen“ werden, die noch nicht im Rat und öffentlich diskutiert wurden, ist die Aufregung groß.

Die Stadt Bad Driburg hat zahlreiche Konzepte auf den Weg gebracht. Zuletzt erlebten die Bürgerinnen und Bürger die Fertigstellung der Innenstadtstruktur und des Katzohl-Spielplatzes an der Mühlenpforte. Mit dem fehlgeschlagenen Konzept des Eggeland-Parks hadern viele noch. Nun steht das Einzelhandelskonzept zur Debatte. Aldi oder nicht Aldi, ist das hier die Frage?

„Das Einzelhandelskonzept wird als städtebauliches Konzept nach §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen werden und ist damit als besonderer Abwägungsbelang innerhalb der Bauleitplanung zu berücksichtigen.“ Die Stadt muss Bauleitpläne erstellen, Flächennutzungspläne als vorbereitende Bauleitpläne sowie Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne. Dabei muss sie „insbesondere“ Flächen für den Wohnungsbau ausweisen, Baugebiete zu Misch- oder Gewerbegebieten erklären.

Die Stadt hat laut Baugesetzbuch die Belange der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen, nämlich „allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung“.
Zu diesen Belangen zählen die Wohnbedürfnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse, die
Versorgung, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, der Umweltschutz, Naturschutz, die Landschaftspflege (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima).
Umweltbezogene Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung sind zu bedenken. Emissionen, Abfälle und Abwässer sollen vermieden werden, um die Luftqualität zu erhalten oder zu verbessern.
Der Katastrophenschutz ist zu beachten.

Das Baugesetzbuch nennt auch die Belange der Wirtschaft. Die mittelständische Struktur soll erhalten bleiben im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.
Arbeitsplätze sind zu schaffen und zu erhalten. Bei der städtebaulichen Planung und Entwicklung soll Verkehr verringert und vermieden werden. Der Hochwasserschutz ist zu beachten. Eine „ausreichende“ Versorgung mit Grün- und Freiflächen ist zu leisten.
Schließlich heißt es im Absatz 7: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.“

Am 27. Mai 2021 beschloss der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und -entwicklung die Durchführung der Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, nachdem am 31. August 2020 das Einzelhandelskonzept per Beschluss genehmigt worden ist. Der Ablauf ist geregelt.
Die Entwurfsfassung ist im Rathaus vom 12. Juli bis zum 13. August offengelegt, „zu jedermanns Einsicht“, im ersten Obergeschoss, barrierefrei, per Aushangtafel vor den Zimmern 223 und 224. Der Öffentlichkeit wird „Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben“, mündlich oder schriftlich (stadtplanung@bad-driburg.de).

Im Internet sind auf der Seite der Stadt die Dokumente einsehbar.

Teil 2 folgt