Landrat und einzelne Bürgermeister zeigen Unverständnis
Düsseldorf/Kreis Höxter. Die Landesregierung NRW hatte am gestrigen Montag, 11.01.2021 nun doch, entgegen ihrer vorherigen Auffassung es den Landkreisen anheimzustellen, ob sie bei einem Inzidenzwert von über 200 von einer Bewegungsradiusbegrenzung Gebrauch machen, diese selbst verpflichtend angeordnet.
Diese Vorgehensweise sorgt nicht nur bei Bürgern für Unverständnis. Landrat Michael Stickeln ist genauso irritiert darüber wie der Steinheimer Bürgermeister Carsten Torke. Beide CDU Mitglieder kritisieren die Regelung für ihre jeweilige Kommune als nicht geeignet an.
“Ich persönlich halte diese Regelung für unseren ländlichen Kreis weder für angebracht noch zielführend, bitte aber zu beachten, das ich verpflichtet bin, diese Regelung umzusetzen. Wie dieses kontrolliert werden soll, kann ich nicht sagen!”,so Torke heute früh auf Facebook.
[Steinheim liegt im übrigen im Umkreis von 15 Kilometer zu unserer Stadtgrenze. Gleiches gilt im übrigen für die Stadt Paderborn. Die Kreisstadt Höxter hingegen ist mit dem heutigen Tag ohne triftigen Grund nicht mehr erreichbar.]
‼️Hinweis: Entgegen unserer falschen Auffassung ist die Bewegung innerhalb des eigenen Landkreises ohne 15 Kilometer-Regelung erlaubt.
Unsere Redaktion hat die 15 km Bewegungsradien für Bad Driburger, sowie Paderborner und Altenbekener, die in den Kreis möchten einmal visualisiert.
Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 auch im Kreis Höxter.
Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner – dies ist im Kreis Höxter der Fall – nur noch innerhalb des Kreisgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des Kreises hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.
Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.
Weiterhin zulässig sind:
Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen,
der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind.