Notar a. D. sucht Mitstreiter für Klage
Alexander Bieseke
Bad Driburg. Ein kürzlich im Stadtarchiv entdecktes Urteil des Reichsgerichts bringt neue Bewegung in eine jahrhundertealte Rechtsfrage: Das höchste Gericht des damaligen Deutschen Reichs in Leipzig bestätigte bereits vor Jahrzehnten eindeutig das Bestehen eines Schöpfrechts an der Hauptquelle in Bad Driburg. Demnach haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, Wasser in eigenen Gefäßen zu schöpfen und ungehinderten Zugang zur Quelle zu erhalten.
Reichsgerichtsurteil schafft klare Rechtslage
Das Urteil stützt sich auf Verträge aus den Jahren 1782 und 1828, in denen dieses Recht vertraglich geregelt wurde. Es bestätigt unmissverständlich, dass das Schöpfrecht historisch bestand und rechtlich begründet ist – zumindest für die damaligen Badegrundstücke, so der Notar a. D. und Rechtsanwalt Heribert Böger in seiner Mitteilung an die Redaktion BDiB.
Der Berufungsrichter, dessen Vorinstanzsurteil am Oberlandesgericht Hamm gefällt wurde, hatte dies bereits ausdrücklich anerkannt. Lediglich die Caspar-Heinrich-Quelle sei laut Urteil ausgenommen, da sie erst 1833 erworben wurde und nicht zum historischen Badebetrieb gehörte.
“Der Berufungsrichter hat daher einwandsfrei angenommen, daß die Rechte der Driburger Einwohner sich nur auf die damals dem Besitzer des Bades gehörigen, den Gegenstand des
Vertrags bildenden Grundstücke und nur soweit sie damals von anderen Vorbesitzern erworben waren, beziehen.”, so das Reichsgericht unmissverständlich in seinem Urteil.
Stadtverwaltung: Keine Klagebefugnis – kein Vorgehen
Im scharfen Widerspruch dazu steht die Position der Stadt Bad Driburg: Bürgermeister Burkhard Deppe erklärte am 31. März, dass kein rechtliches Vorgehen gegen die Schließung der Wasserkrugausgabe geplant sei. Aus Sicht der Stadt könne kein gesichertes Recht auf Wasserausgabe festgestellt werden. Selbst wenn ein solches bestehe, fehle der Stadt als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Klagebefugnis. (BDiB berichtete)
„Die Fragestellung ist zivilrechtlicher Natur und kann nur von betroffenen natürlichen Personen geklärt werden“, so Deppe wörtlich.
Notar a. D.: “Rechtslage ist eindeutig”
Rechtsanwalt und Notar a. D. Heribert Böger widerspricht: Das Urteil des Reichsgerichts sei detailliert und lasse keinen Zweifel an der Existenz und Fortgeltung des Schöpfrechts. Die Urteilsbegründung beziehe sich eindeutig auf historische Verträge, deren Gültigkeit dokumentiert sei. Außerdem habe das Reichsgericht wie auch die Vorinstanzen die Klage der Stadt nicht wegen fehlender Klagezulässigkeit abgewiesen.
Beteiligung an Klage möglich – Mitbürger gesucht
Um das Recht auf Wasserschöpfung erneut geltend zu machen, bereitet Böger eine zivilrechtliche Klage im Auftrag betroffener Bürger vor. Die Teilnahme ist kostenfrei. Gesucht werden daher Bürgerinnen und Bürger, die bis zuletzt Wasser aus der Allee geschöpft haben.
Historische Verträge sollen digitalisiert werden
Zur weiteren Untermauerung der Rechtslage sollen die Originalverträge von 1782 und 1828 über das LWL-Archivamt digitalisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Kontaktaufnahme für Interessierte:
Wenn Sie betroffen sind und sich an der Klage beteiligen möchten, können Sie sich direkt an Heribert Böger wenden.

Rechtsanwalt Heribert Böger
E-Mail: böger-recht@t-online.de





Titelbild: Historischen Urteil des damaligen höchsten deutschen Gerichts in Leipzig