Elisabeth Affani

Quelle: https://www.bpb.de
Bad Driburg. Alle Bürgerinnen und Bürger nutzen Schulen, Kitas, Schwimmbäder, Büchereien, Straßen, Radwege oder Brücken in ihrer Stadt oder Kommune. Insofern werden auch alle über diverse Steuern an den Kosten beteiligt.
Die Kommunen haben per Gesetz die Möglichkeit erhalten, zusätzlich alle lokalen Grundeigentümer zur Finanzierung heranzuziehen. Jede/r Bad Driburger Wohneigentümer/in, jede Besitzerin und jeder Besitzer einer Baufläche mit oder ohne Gebäude oder einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche muss Grundsteuer zahlen. Der Besitz muss im Grundbuch eingetragen sein.
„Im Fall der Vermietung kann die Grundsteuer gemäß den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.“ So heißt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Dazu demnächst mehr.
Grundsteuer A
Der Buchstabe A steht für „agrarisch“, das heißt landwirtschaftlich. Alle landwirtschaftlichen Betriebe müssen Grundsteuer A zahlen, dasselbe gilt für alle forstwirtschaftlichen Grundstücke. Wenn ein Grundbesitzer eine Streuobstwiese bei der Feststellungsprüfung der Grundsteuer B angeführt hat, zahlt er zu viel. Für die Wiese gilt die Grundsteuer A, und die ist meistens günstiger.
Stichtag für die Bewertung ist der 1. Januar 2022. Wenn ein „Wirtschaftsgut“ an diesem Tag land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde, gilt dafür Grundsteuer A, also für Grund und Boden, Gebäude und „Betriebsmittel“.
Ein Gebäude, das nicht mehr genutzt wird, z.B. ein leerstehender Stall oder eine Brache, wird dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet. Auch Teilflächen zählen zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Sollten diese Wirtschaftsgüter anders genutzt werden, sind sie Grundvermögen und fallen unter Grundsteuer B.
Ein gewerblicher Hofladen etwa zählt zum Grundvermögen und wird gesondert berechnet.
Ab 1. Januar 2025 wird auf der Grundlage der neuen Grundsteuer A auch die Umlage für die Landwirtschaftskammer festgelegt. Zuständig ist das Landesamt für Finanzen NRW.
Die Stadt Bad Driburg setzte für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) für das Jahr 2023 den Hebesatz auf 276 Prozent fest, für Jahr 2024 ebenfalls auf 276 Prozent und für 2025 auf 179 Prozent.
Die Stadt nennt es „Anpassung“.
Grundsteuer B
B steht für „baulich“ und betrifft Grundstücke mit und ohne Bebauung, gewerbliche und private.
Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Wert des Grundbesitzes, multipliziert mit der Steuermesszahl und vervielfältigt durch den Hebesatz. Denn ohne Hebesatz wäre das Produkt aus den beiden ersten Faktoren mit 100 Prozent zu gering. Die Städte und Gemeinden dürfen es per Gesetz anheben.
In Bad Driburg hoben Rat und Verwaltung den Satz im Jahr 2023 auf 493 Prozent, also das fast Fünffache. Im Jahr 2024 waren es dann 501 Prozent, für das Jahr 2025 gelten 755 Prozent.
Die Stadt nennt es „Anpassung“.
Die Gewerbesteuer blieb seit 2023 unverändert bei 440 Prozent.
Auch die Hundesteuern und die Gebühren für die Straßenreinigung blieben unverändert.
Grundsteuer C
Seit 2025 dürfen Kommunen laut § 25 Abs. 5 GrStG einen eigenen Hebesatz für baureife Grundstücke einführen. Damit reagierte die Politik auf den zunehmenden Wohnungsmangel vor allem in Großstädten. Aber auch die Spekulation mit Grundstücken sollte verhindert werden. Manche Grundbesitzer kaufen Baugrundstücke und lassen sie unbebaut liegen, weil sie auf eine Wertsteigerung hoffen und darauf, dass sie die Grundstücke später mit großem Gewinn verkaufen können.
Auch dieses Problem soll mit der Grundsteuerreform gelöst werden.
Die Stadt Bad Driburg könnte für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn sie nicht bebaut werden, eine Baulandsteuer also.
„Diese sogenannte Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen.“
Es gab diese Grundsteuer C bereits in den sechziger Jahren, zwei Jahre lang, und wurde dann zurückgenommen. Sie war wirkungslos geblieben.
Die Stadt Bad Driburg erhebt keine Grundsteuer C.
Aufkommensneutralität
„Die Stadt Bad Driburg wendet lediglich die Hebesätze an, die zum gleichen Steueraufkommen wie bisher führen. Sie nimmt also im Jahr 2025 denselben Gesamtbetrag an Grundsteuern ein wie im Jahr 2024, als die Reform noch nicht umgesetzt war.“
Titelbild: Zehntscheune Dringenberg (BDiB)