Rat soll über weitere juristische Schritte gegen die Kanzlei abstimmen
Elisabeth Affani
Bad Driburg. Das Urteil des Landgerichts war ein „Vorbehaltsurteil“. Juristen konnten weiterhin prüfen, ob Juristen Wege finden würden, das Urteil abzuwehren. Ein Vergleich mit dem Kläger kam nicht zustande.
Bad Driburg im Blick berichtete vollumfänglich.
„Um diese Stellungnahme nicht zu überfrachten“ und „in gebotener Kürze“ (Kanzlei Brandi) sollen hier Ergebnisse benannt werden.
Weitschweifende Erklärungen und juristische Spitzfindigkeiten im Nachgang konnten nicht verhindern, dass nunmehr der Rat am 18. November auf Vorschlag der Verwaltung zustimmen soll, dass „der aktuelle Fortbetrieb des Nachverfahrens im o.g. Verfahren nicht zielführend ist“. Das ist Juristendeutsch.
Ferner schlägt die Verwaltung vor, dass der Stadtrat sie beauftragt, „einen Anspruch gegen die Kanzlei bzw. deren Versicherung juristisch überprüfen zu lassen“.
In verständlicher Sprache heißt das: Die Stadt muss den Vertrag erfüllen und an UGOS bzw. Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff zahlen.
Doch immer noch versuchen die Verantwortlichen für dieses Desaster, zumindest einen Teil der Verantwortung auf die Kanzlei Brandi abzuwälzen. Die Stadt habe sich „vollumfänglich“ durch die Kanzlei beraten lassen und darauf vertraut. „Entsprechende Dokumente, wie insbesondere der Grundbuchauszug, sind zur Verfügung gestellt worden.“
Die Versicherung der Kanzlei Brandi lehnt einen Haftungsanspruch ab. Die Kanzlei habe kein „umfassendes Mandatsverhältnis“ gehabt, sondern nur „einzelne Punkte abgestimmt“. Sie habe demnach nicht „vollumfänglich“ beraten. „Die Vertragsgestaltung oblag überwiegend der Gegenseite.“
Die Kanzlei selbst rät der Stadt von einem weiteren juristischen Vorgehen gegen Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff ab, weil dies „eher geringe Erfolgsaussichten habe. Ein Obsiegen des Klägers wäre wahrscheinlich.“ Es würde lediglich weitere Kosten verursachen.
Die Stadt will sich mit der Einschätzung der Versicherung nicht abfinden. Daher soll der Rat am 18. November entscheiden, ob weiter juristisch gegen die Kanzlei bzw. deren Versicherung vorgegangen wird.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Landgerichts, „dass sich die Stadt das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes, wie des 1. Beigeordneten gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GO NRW, zurechnen lassen muss“. Die Stadt hat sich nicht einfach geirrt, sondern schlicht aus Unkenntnis gehandelt.
Das Landgericht befasst sich auch mit der historischen Sachlage. In der Klageschrift sei davon die Rede, „dass der Urahn des Grafen die Zusage erhalten haben soll, dass im Umkreis von 1 Stunde um Bad Driburg keine Mineralwasserquelle erschlossen werden dürfe“.
Jeder Jurist des 21. Jahrhunderts dürfte hier stutzig werden angesichts des subjektiven Zeitgefühls, das hier als Grundlage für eine über 200 Jahre währende Rechtsverbindlichkeit dienen soll.
Kommentar
Willkommen im Jahr 2024! Es wäre in der Sache schon viel gewonnen, wenn endlich auf die Bezeichnung „Graf“ verzichtet würde. Der Betreiber des Gräflichen Bades heißt Marcus (nicht Markus) mit Vornamen und Graf von Oeynhausen-Sierstorpff mit Nachnamen. Er ist Bürger und Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland als parlamentarischer Demokratie, mit den gleichen Rechten und Pflichten eines jeden Bürgers. Es ist erstaunlich, wie wenig spitzfindig Juristen in diesem Fall auftreten.
Zum „Tatbestand“ gehört die Aussage des Landgerichts, dass dem Badgründer ein „besonderes Privileg“ zugesprochen worden sei, zur „exklusiven Nutzung“ der Quellen, als „Sicherung der altrechtlichen Privilegien“. Die anachronistisch anmutenden „Grunddienstbarkeiten“ verschleiern, dass diese Privilegien immer noch nicht ausgeräumt wurden.
Natürlich muss der Brunnenbetrieb Konkurrenz fürchten. Das jedoch gilt für jedes andere Unternehmen auch, das aber keinerlei Privilegien zugesprochen erhält.
Es ist an der Zeit, die rechtlichen Beziehungen zwischen der Stadt Bad Driburg und einem Unternehmer auf moderne Füße zu stellen. Ein Wechsel der Kanzlei wäre sicher zielführend.