Ab Oktober sind Banken und Sparkassen zur Echtzeitüberweisung verpflichtet
Alexander Bieseke
Bad Driburg/Frankfurt. Ab dem 9. Oktober 2025 wird in der gesamten EU der sogenannte IBAN-Abgleich verpflichtend. Banken und Sparkassen müssen dann bei jeder SEPA-Überweisung, egal ob online, am Schalter oder als Echtzeitüberweisung, überprüfen, ob der Name des Empfängers zur angegebenen IBAN passt. Dieses Verfahren nennt sich „Verification of Payee“ (VoP) und soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Betrugsmaschen wie Fake-Rechnungen oder manipulierten Überweisungen schützen, darauf weist die Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemitteilung hin.
Die Prüfung läuft automatisch im Hintergrund ab. Gibt ein Kunde eine Überweisung in Auftrag, fragt die Bank bei der Empfängerbank an, ob Name und IBAN zusammenpassen. Stimmt alles überein, wird die Überweisung freigegeben. Bei kleineren Abweichungen, etwa Tippfehlern oder Schreibvarianten, zeigt die Bank den tatsächlichen Namen des Kontoinhabers an, damit der Zahler prüfen kann, ob es sich um den richtigen Empfänger handelt. Fallen die Angaben hingegen deutlich auseinander, erscheint ein Warnhinweis. In solchen Fällen sollte eine Überweisung nicht ausgeführt werden, es sei denn, der Grund für die Abweichung ist bekannt und ein Betrugsversuch kann sicher ausgeschlossen werden. Wenn aufgrund fehlender Daten oder technischer Probleme kein Ergebnis zustande kommt, informiert die Bank darüber und die Entscheidung liegt beim Kunden.
Besonders wichtig ist die neue Regelung auch für Echtzeitüberweisungen, die ab Oktober 2025 von allen Banken angeboten werden müssen. Da das Geld hier sofort beim Empfänger ankommt, ist eine genaue Angabe von Name und IBAN entscheidend. Umlaute, Groß- und Kleinschreibung oder Sonderzeichen spielen bei der Prüfung keine Rolle, wohl aber fehlerhafte oder unvollständige Namen. Gerade bei Überweisungen an Unternehmen empfiehlt es sich daher, den Namen direkt aus der Rechnung zu übernehmen.
Die Haftungsregeln ändern sich ebenfalls. Führt eine Bank eine Überweisung frei, nachdem sie bestätigt hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, haftet sie im Schadensfall. Ignoriert ein Kunde jedoch einen Warnhinweis und überweist trotzdem, trägt er allein die Verantwortung und kann seine Bank nicht haftbar machen.
Durch den neuen IBAN-Abgleich lassen sich vor allem betrügerische Rechnungen und manipulierte Zahlungsdaten besser abwehren. Andere Betrugsarten wie Phishing oder der Missbrauch von Karten- und Kontozugangsdaten sind hingegen nicht abgedeckt. Auch Lastschriften fallen nicht unter die neue Regelung, neue Daueraufträge und Terminüberweisungen hingegen schon. Ein Sonderfall sind Papierüberweisungen, die nicht direkt am Schalter, sondern über Einwurfkästen eingereicht werden – sie sind von der Pflicht zum Abgleich ausgenommen.
Insgesamt soll die Neuerung die Sicherheit im Zahlungsverkehr deutlich erhöhen und die Chancen der Betrüger, Geld auf fremde Konten umzuleiten, erheblich einschränken.