Presse und Kommunen – Urteil zu Amtsblatt und Internetauftritt

Kommunale Angebote in beschränktem Maß zulässig

Bad Driburg / Karlsruhe. (ea) Die einfachste Möglichkeit, für amtliche Informationen alle oder möglichst viele BürgerInnen der Stadt zu erreichen, sind ein eigenes Mitteilungsblatt und ein digitales Portal. Wir erhalten – wieder – das Mitteilungsblatt des rmp-Verlages, das als Amtsblatt für amtliche Mitteilungen der Stadtverwaltung mitgenutzt wird. In den sozialen Medien ist die Stadt Bad Driburg inzwischen ebenfalls mit eigenen Accounts vertreten. Nach wie vor berichten die beiden lokalen Printmedien Neue Westfälische und Westfalen-Blatt über wichtige Ereignisse in der Stadt, vertreten durch professionelle Journalisten, die das Recherchieren und Schreiben gelernt haben und davon leben, unterstützt durch freie Mitarbeiter. Private ehrenamtliche (Bad Driburg im Blick) und gewerbliche Onlineportale ergänzen die lokale Berichterstattung.

Allerdings nutzen immer weniger BürgerInnen die Printmedien als sichere Informationsquellen, sondern gehen mit ihren mobilen „Endgeräten“ ins Internet. Die Zeitungsverlage bleiben auf ihren Zeitungen sitzen, die qualifizierten Journalisten und Redakteure bangen um ihre Existenz. Wenn die Auflagen schwinden, wächst der Spardruck.

Also versuchten regionale Zeitungsverlage, in diesem Fall der Verleger der Ruhr-Nachrichten in Dortmund, die Kommunen per Gerichtsbeschluss als Konkurrenten auszuschalten. Stadtportale, vor allem auch digitale, sollten keine journalistischen Inhalte mehr veröffentlichen dürfen. Das Wettbewerbsrecht und die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit wurden als Hauptgründe angeführt.

Nun hat der Karlsruher Bundesgerichtshof in seinem Urteil am 14. Juli unter dem Aktenzeichen I ZR 97/21 die Rechte der Kommunen in Deutschland auf journalistische Arbeit gestärkt. Die Stadtportale dürfen weiter in einem bestimmten Umfang und in beschränktem Maß lokale Berichterstattung übernehmen. Tagesaktuelle Informationen dürfen beigemischt werden.

Im Internet hat die Stadt in der Regel mehr Platz für redaktionelle Beiträge als in Printmedien. Aber in amtlichen Mitteilungsmedien darf das Gesamtangebot der amtlichen Informationen die nichtamtlichen nicht übersteigen, nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ. Journalistische Inhalte dürfen nicht den Gesamteindruck des Mediums prägen. Die Berichterstattung der freien, unabhängigen lokalen Presse darf nicht durch staatliche ersetzt werden, Staat und Kommunen haben eine inhaltliche Neutralitätspflicht und müssen meinungsneutral berichten.

Die Presse muss staatsfern sein, die freie Presse muss garantiert sein. Die private Presse muss ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen weiter erfüllen können.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG:

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG:

Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.