Entscheidung über die endgültige Rückzahlungshöhe obliegt Schlussurteil beim OLG
Karlsruhe/Bad Driburg. Im Rechtstreit um den Projektsteuerungsvertrag des ehemaligen Geschäftsführers Herrn Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff wurde eine weitere Entscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Januar 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde von Herrn Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff und seiner Unternehmensgruppe (Kläger und Beschwerdeführer) zurückgewiesen.
Von einer näheren Begründung hat der Senat gem. § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Laut OLG Hamm ist der Vertrag somit als nichtig anzusehen. Die daraus resultierten Zahlungen im Wert von ca. € 1.605.500,- sind an den BILSTER BERG zurückzuzahlen.
Bad Driburg, 22. Januar 2021. Die Kläger und Beschwerdeführer hatten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2019 beim BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, da das OLG Hamm die Revision nicht zugelassen hat. Der BGH hat diese Beschwerde nun zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Somit ist Herr Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff erneut vor Gericht gescheitert, die drohenden Zahlungen an die Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG abzuwenden. Die Entscheidung über die endgültige Rückzahlungs-höhe bleibt dem Schlussurteil beim OLG Hamm vorbehalten. Der gesamte Streitwert beläuft sich bereits auf rd. € 2,0 Mio, so die Pressemitteilung des Bilster Berg Drive Resort, die BDiB vorliegt.
Zum Hintergrund:
Der ehemalige Mit-Geschäftsführer Herr Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff musste im Januar 2015 auf Druck der Gesellschafter der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG als Geschäftsführer zurücktreten, nachdem bekannt wurde, dass auf der Grundlage eines mit sich selbst abgeschlossenen Vertrages Zahlungen in Höhe von € 1,6 Mio. an seine Unternehmensgruppe geflossen sind. Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit einem umfassenden Urteil vom 04.07.2019 den Rechtsstreit zwischen der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG einerseits und der Unternehmensgruppe Graf von Oeynhausen-Sierstorpff GmbH & Co. KG Holding sowie Herrn Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff persönlich andererseits zugunsten der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG entschieden.
Die Richter am OLG hatten festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28.04.2016 abgeändert und die entsprechende Klage der Unternehmensgruppe Graf von Oeynhausen-Sierstorpff GmbH & Co. KG sowie Herrn Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff als unzulässig abgewiesen werden muss. Die Widerklage/ Berufungsklage der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG mit den entsprechenden Anträgen wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Entscheidung über die endgültige Rückzahlungshöhe bleibt dem Schlussurteil beim OLG Hamm vorbehalten. Damit hatte das OLG Hamm die Auffassung und die Einschätzung der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG bestätigt. Nach den Feststellungen des OLG Hamm kann die Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG von der Unter-nehmensgruppe Graf von Oeynhausen-Sierstorpff und von Herrn Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff persönlich (Rück-)Zahlung von € 1.606.500,- verlangen, die die Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG auf-grund des nichtigen Projektsteuerungsvertrages an die Unternehmensgruppe Graf von Oeynhausen-Sierstor-pff GmbH & Co. KG Holding gezahlt hat.
Unzutreffend seien Behauptungen von Graf von Oeynhausen-Sierstorpff, nach denen angeblich das Oberlandesgericht Hamm die Nichtigkeit des Projektsteuerungsvertrages auf “vertragliche Formfehler“ stütze (nachzulesen im Urteil ab Seite 20ff). Vielmehr stelle das OLG Hamm fest, dass der Projektsteuerungs-vertrag aufgrund mehrerer gravierender Umstände nichtig sei, so die Pressemitteilung. Die Nichtigkeit begründe sich zum einen aus einem Verstoß gegen § 26 AktG analog. Danach müssten alle Verpflichtungen, die einer Publikumsgesellschaft gegenüber Initiatoren auferlegt würden, in den schriftlichen Gesellschaftsvertrag oder in einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und protokollierten Gesellschafterbeschluss aufgenommen werden, um wirksam zu seien. Nur dadurch könne für die Gesellschafter die erforderliche Transparenz darüber geschaffen werden, welche Vorteile sich die Initiatoren einer Publikumsgesellschaft “genehmigten“.
Bei dem Projektsteuerungsvertrag handele es sich um einen solchen Gründervorteil, da der Projektsteuerungsvertrag aus dem Jahr 2010 sämtliche Tätigkeiten abgelten solle, die Graf von Oeynhausen-Sierstorpff seit dem Jahre 2004 erbracht hatte. Intransparent und verschleiernd habe Graf von Oeynhausen-Sierstorpff über diesen Punkt die Gesellschafter aufgeklärt, was nach Auffassung des OLG Hamm die Besorgnis begründete, als sei eine Verschleierung der wahren Abläufe sowohl gegenüber den damaligen Zeichnern als auch den künftigen Gesellschaftern erfolgt.
Nichtig sei der Projektsteuerungsvertrag ferner deswegen, weil es sich bei dem Projektsteuerungsvertrag sowohl um ein Grundlagen- als auch um ein außergewöhnliches Geschäft handele, welches der Zustimmung der Gesellschafter bedurft hätte. Diese sei aber nicht erfolgt. Schließlich stelle das OLG Hamm die Nichtigkeit des Projektsteuerungsvertrages fest, weil Graf von Oeynhausen-Sierstorpff den Projektsteuerungsvertrag sowohl auf Seiten der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG als auch auf Seiten der Unternehmensgruppe Graf von Oeynhausen-Sierstorpff GmbH & Co. KG unterzeichnet habe, ohne über die dazu erforderliche Genehmigung zu verfügen.
Ein Handeln für beide Vertragspartner begründe stets die Gefahr eines Interessenkonfliktes und damit die Schädigung des einen oder des anderen Teils. Genau diese Gefahr habe sich vorliegend verwirklicht, wie das OLG Hamm festgestellt habe. Darüber hinaus habe das OLG ausgeurteilt, dass Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff gleich mehrfach seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe (nachzulesen im Urteil auf Seite 56 ff). Die Pflichtverletzungen von Graf von Oeynhausen-Sierstorpff persönlich sähe das OLG zum einen darin, dass er den Projektsteuerungsvertrag unter Überschreitung seiner Vertretungsmacht und ohne Ermächtigung der Gesellschafterversammlung der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG unter Verstoß gegen § 181 BGB geschlossen und unterzeichnet und dafür in der Gesellschafterversammlung keine Genehmigung eingeholt habe. Zum anderen habe Graf von Oeynhausen-Sierstorpff dadurch seine Pflichten verletzt, dass er einen Beteiligungs-Prospekt herausgegeben habe, der die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Projektsteuerungsvertrages unzureichend darstelle. Persönlich werfe das OLG Hamm ihm vor, dass er als ordentlicher Kaufmann in Bezug auf den Prospekt hätte erkennen können und müssen, dass der Prospekt bezüglich des Prospektsteuerungsvertrages nicht dem Gebot der Eindeutigkeit, Vollständigkeit und Ehrlichkeit entspräche, weil er nicht eindeutig und unmissverständlich aufzeige, dass der Projektsteuerungsvertrag eine Initiatorenvergütung enthielte, so die Pressemitteilung.